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Re: I. V.

Autor:Jesse
Datum: Sa, 11.02.2017, 23:13
Antwort auf: Re: I. V. (Tipako)

> Macht ja nichts 😉 Schade, dass keiner eine Antwort hat.
> Im Netz finde ich auch nichts. Im Duden steht lediglich, dass i.
> V. in Vertretung und in Vollmacht heißt, aber nicht, ob das
> Gleiche gemeint ist.

Das ist ja auch eigentlich mehr eine juristische Frage als ein sprachliche. Natürlich muss i.V. im Rechtsverkehr immer das gleiche bedeuten. Der Empfänger meiner Erklärung kann ja im Zweifelsfall nicht wissen, ob ich mit i.V. "in Vollmacht" oder "in Vertretung" meine. Gäbe es da einen rechtlich bedeutenden Unterschied, müsste ich es ausschreiben. Den gibt es aber nicht. Beides drückt aus, dass die Willenserklärung für einen anderen abgegeben wird, also in Vertretung (§ 164 BGB). Voraussetzung für die wirksame Stellvertretung ist die Vertretungsmacht. Die erhalte ich regelmäßig über eine Vollmacht (§ 167 BGB). Es gibt zwar Ausnahmen und die Stellvertretung kann auch im Nachhinein ohne vorherige Vollmacht noch genehmigt werden und damit wirksam werden (§ 177 BGB). Allerdings gibt diese Stellvertretung dann bereits als Vertretung ohne Vertretungsmacht. Wer "in Vertretung" erklärt, der erklärt konkludent auch, dass er Vertretungsmacht hat. Diese Vertretungsmacht ist eben regelmäßig die Vollmacht. Es spielt juristisch also keine Rolle, ob jemand in Vertretung oder in Vollmacht unterschreibt. Juristisch wird die Abkürzung regelmäßig als "in Vollmacht" verstanden.

Der juristisch relevante Unterschied besteht zwischen i.V. und i.A. Wer i.V. unterschreibt gibt eine eigene Willenserklärung ab, die für einen Dritten wirksam ist. Er ist Stellvertreter. Wer i.A. unterschreibt, gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt nur die Erklärung eines Dritten. Er ist Bote.

 

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I. V.
Tipako -- Sa, 11.2.2017, 11:50
Re: I. V.
akael -- Sa, 11.2.2017, 12:22
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Pumene -- Sa, 11.2.2017, 16:23
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Jesse -- Sa, 11.2.2017, 23:13
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