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Ich sehe schon, es ist nicht ganz unumstritten (vgl. Dr. Bopp). «Bei folgender Publikation macht Gallmann diese Einschränkung nicht» – darauf kannst du dich jedenfalls nicht berufen, denn das steht im Abschnitt 2.6 Unnötige Differenzierungen im bisherigen Regelwerk, es geht also immer noch um die Situation vor der Reform, und Gallmann schreibt hier «merkwürdigerweise».
Da es um Infinitivgruppen geht, habe ich «wenn ein bloßer Infinitiv vorliegt» auf die gesamte Infinitivgruppe bezogen und als ‘wenn bloß ein Infinitiv mit zu vorliegt’ verstanden. Julian schreibt: «Meiner Meinung nach spielt es für die Anwendung dieser Ausnahmeregel keine Rolle, ob sich an die Infinitivgruppe ein Nebensatz anschließt», das Problem ist aber, dass der Nebensatz zur Infinitivgruppe GEHÖRT. Ich kann zwar schon einen Sinn darin sehen, nur «bis zum nächsten Satzzeichen» (Jesse) zu gehen, aber so ganz selbstverständlich ist das ja wohl nicht. Selbst 1991 stellte der Fall, dass «ein reiner Infinitiv durch einen nachfolgenden Nebensatz näher bestimmt», eine Besonderheit dar, denn das Komma war dafür freigestellt, während grundsätzlich erst einmal galt: Der reine Infinitiv mit „zu“ wird in den meisten Fällen nicht durch Komma abgetrennt.
In Fällen, die nicht durch den Rechtschreibrat geregelt sind, suche ich gerne nach Analogien, unser Fall ist durch § 75 (3) aber bereits abgedeckt, und in die Freistellung der Weglassung in § 75 E1 einfach hineinzuinterpretieren, dass Nebensätze in die Betrachtung nicht mit einzubeziehen sind, halte ich für gewagt. In der Duden-Regel D 125 steht (Hervorhebung von mir) «ein einfacher Infinitiv mit zu (ohne weitere Wörter oder Satzteile)».