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Wie gesagt: Es geht hier um die Situation VOR der Reform. Aktuell wird der Fall, dass noch ein Nebensatz dabei ist, nicht gesondert abgehandelt und keines der Beispiele zu § 75 E1 hat einen Nebensatz in der Infinitivgruppe. Wenn du nun allen Ernstes unterstellen möchtest, dass Gallmann die Auffassung vertritt, dass Ich beeile mich(,) beizufügen, dass die Sache auch ihre Schattenseiten hat unter die aktuelle Regel § 75 E1 (bloßer Infinitiv) fällt, obwohl von amtlicher Seite nicht weiter erläutert wird, was unter einem bloßen Infinitiv zu verstehen ist, wieso sollte er dann im Abschnitt 2.6 das Wort merkwürdigerweise verwenden? Dann müsste sich das doch mit seiner eigenen Auffassung decken und für ihn somit nicht merkwürdig sein. Du siehst: Das ergibt keinen Sinn. Gallmann stützt gerade die Auffassung, dass das (aktuell) NICHT unter § 75 E1 (bloßer Infinitiv) fällt.