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> "Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66
> Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes gelten Arbeiten für den
> Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berücksichtigung der
> Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500
> Arbeitsstunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss
> seine Arbeitnehmer bei der SUVA melden."
> Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/832_202/a89.html
Du hast da was falsch interpretiert und das "im Sinne von" ignoriert. Das Vorstehende präzisiert den im Artikel 66 benutzten Begriff "in erheblichem Umfang" durch die Angabe einer konkreten Stundenzahl. Eine Definition für "eigene Rechnung" steckt da definitiv nicht drin, und in dem Rest des Gesetzes auch nicht.
MfG
Rolf Keller