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Kann mir bitte jemand sagen, welcher Fall untenstehend anzuwenden ist? Muss es "einer 'verbindlichen endgültigen Erklärung'" oder "eine 'verbindliche endgültige Erklärung'" heißen?
Das Ende der regulären Optionsfrist mit 31. Dezember 1939 stellte aber nicht das Ende der Optionsfrage dar, denn trotz der formalen Deklarierung der Stimmabgabe als eine/r „verbindliche/n endgültige/n Erklärung“ öffnete sich mit dem 1. Jänner 1940 die Möglichkeit der Umoption.
Vielen Dank für eure Hilfe