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die richtigen Wörter im Kopp. die Falschen auf'm Papier

Autor:Rupp
Datum: Mi, 27.06.2007, 00:50

Hallo. Und guten Abend.
Frage: ...Wie hilft hier Korrekturen de
Den hier vorgetragenen Legashtenisch verbeulter Text lesbar zu machen?
Ich über den gesellschaftspolitischen Unsinn, schreiben möchte. Verfassungsgarantierte Freiheitsrechte einschränken dürfen, können zu müssen.
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Wenn also fortgeführter Verfassungsrechtsprechung, Deutlich darauf hingewiesen wird, dass der Werk- und Wirkbereich der Kunst. Von nichts und niemand getrennt werden darf.
Dann ist für den Wirkbereich der Kunst „Lex Spezialis“ erklärt, dass für das Wirken mit Theater-, Schauspiel-, Bildender-Kunst, im wesentlichen das erlaubnisfreie kommunikationsrecht zu verstehen ist.
Wozu selbstverständlich auch das Ausstellen und verkaufen selbst gemalter Bilder gehört.
Das wird in den Steuergesetzen und der Gewerbeordnung auch weitgehens berücksichtigt.
Nur nicht von der Stadtverwaltung Köln oder Düsseldorf.
die erklären reiner Machtlust, dass das Verkaufen selbstgemalter Bilder nichts mit der Kunstfreiheit zu tun habe und grund straßenrechtlicher Fußgängerzonenbestimmung für das verkaufen von Bilder auch keine erlaubnis erteilt werden muss.
können tut man schon aber nicht müssen.
Kunstverbot durch erlaubnisverweigerung.

Für das nicht müssen, tauchte In den 60er die Rechtstheoretische Frage auf.
Was höher wertet, der Vorbehalt Verkehrsteilnehmer, straßenrechtlich unbehindert von „A“ nach „B“ gelangen. Oder die a-lgemeigültigkeit, straßenrechtliche Kommunikation?
Und so wurde man sich Rechtsphilofisch einig
Dass das Kunst im straßenrechtliche Kommunikationsrecht, selbstverständlich nicht ohne Erlaubnis, mitten einer Autobahn, Straßenkreuzung, vor einer Feuerwehrausfahrt, Krankenhauszufahrt oder Polizeieinrichtung ausgeübt werden kann.
ansonsten sie das Kommunikationsrecht im Rahmen der Straßenrechtlichen Witmung von höherer Bedeutung.
Diese Einschränkung macht auch Sinn. ich habe auch nicht vor Kunst vor einer Feuerwehrausfahrt oder mitten einer straßenkreuzung zu kommunizieren.

Da eine Kommunalbehörde generell das Recht hat, den Gebrauch einer Fußgängerzone selbst zu bestimmen. wird mir das erlaubnisfreie Kommunikationsrecht,. über eine permanente Erlaubnisverweigerung einfach abgestritten.
Zur Begründung wird behauptet, das Verkaufen von Bilder nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.
Formal ist das sogar richtig, Gewerbetreibende die die Bilder nicht selber herstellen, nur verkaufen, haben keinen Rechtsanspruch auf die Kunstfreiheitsgarantie, auch wenn sie Hochwertige Kunst in den Fußgängerzonen verkaufen wollen.
Meine Beschwerde wird aber nur zu einem drittel abgeholfen, nur festgestellt das Kunst nicht durch eine Kommunale Fußgängerzonenregelung eingeschränkt werden kann.
dabei aber zu beachten sei, die Kunstfreiheit auch nicht schrankenlos gewährt ist.

Ein drittel Kunstfreiheit und zwei drittel Einschränkung weil die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt ist, ist natürlich richterlicher Blödsinn.
also landet die Rechtsfrage Kunst oder nicht Kunst, beim Bundesverwaltungsgericht.
Und die machen alles nur noch Schlimmer: und erklären: …Da mit dem zweidrittel Veto die Grundrechte anderer Straßennutzer geschützt werden, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit. an jeden Ort. in jeder Art und Weise zu betätigen.

Da diese Ansicht Rechtswissenschaftliches Kopfschütteln auslöst, und zumindest von einem Rechtswissenschaftler als Hirnrissig erklärt wird.
Sehe ich eine Verfassungsbeschwerde für angebracht. wo gibt es so was, dass die unantastbare Kunstfreiheitsgarantie straßen- verkehrsrechtlich nur noch ein Drittel wert sein soll. und jetzt überhaupt nicht mehr gewährt werden soll?
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Dann sollten die Macher und Wächter der Kunstfreiheitsgarantie aber wissen, was mit der Kunstfreiheitsgarantie noch erlaubt ist oder nicht.
Da ich kein Jurist bin.
Verstehe ich erst mal nicht, warum die Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) zur Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie, nicht zur Entscheidung angenommen werden kann.
Als ich nach langen Grübeln dahinter komme, werde ich nur noch ausgelacht.
die Verfassungsbeschwerde konnte nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Weil mit der drittelfeststellung der Vordergerichte bereits festgestellt wurde. was der Beschwerdeführer einzig festgestellt wissen wollte, in einer Fußgängerzone ohne Erlaubnis Kunst vermitteln zu dürfen. war man damit im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt. die Verfassungsrechtsprechung die Schrankenregeln der Kunst im Mephisto-Urteil aufgestellt hat.
deshalb braucht auf anderer Leute Straßenrechte hier auch nicht weiter eingegangen werden.
Karlsruhe 1981.

Mann oh Mann, du spinnst mal wieder, meint die Kommunalverwaltung Köln und oder Düsseldorf .
Eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde ist eine Abgwiesene Verfassungsbeschwerde und kein Liebesbrief für die Kunstfreiheitsgarantie.
Mit der Begründung wird nichts erklärt, weil die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt ist, Kunstfreiheit auch nicht zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise gewährt werden muss.
Das Verwaltungsgericht Köln möchte auf den Liebesbrief aus Karlsruhe nicht weiter eingehen. Und schlägt der Stadt Köln vor den Straßenkünstler ein paar Plätze. zur Kommunikation mit Kunst in den Fußgängerzonen zur Verfügung zu stellen.
Diesen Vorschlag rechne ich als Sieg,
besser einen Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach.

aber ohne uns meint die Stadtverwaltung Köln, und nimmt mir denn Gewerbeschein weg.
ob du nun Bilder mit oder ohne Gewerbeschein Verkaufen darfst, war ja noch nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens.

Klar doch, meinen die Amts- und Verwaltungsrichter Köln, ohne Gewerbeschein darf man selbstverständlich keine Bilder verkaufen.
Da sei von Gesetzeswegen auch nichts auszusetzen, die Staddverwältung Köln die Absicht ohne Gewerbeschein Bilder zu verkaufen, exemplarich und Spezialpräventiv Ordnungswidrig macht.
Raus aus den Kartoffeln rein in di Kartoffeln.
Durch nicht bearbeitungsstrategien meiner Beschwerden, verschleppen und Fremdbestimmen hat es letztlich 20 Jahre gebraucht, das OVG –Münster, ohne wenn und aber feststellt, das man für das Verkaufen selbstgemalter Bilder auch keinen Gewerbeschein benötigt.
Kunst ist kein Gewerbe:
Az
inzwischen bin ich Düsseldorfer Bürger und hier geht das Melodram weiter, die Stadtverwaltung Düsseldorf erklärt, Was geht uns dein Zirkus mit der Kölner Stadtverwaltung an. Wir haben für die Fußgängerzonen unsere Eigene Straßenordnung und da ist das Herstellen und Verkaufen von Bilder eben auch verboten.
Und jetzt verpiss dich!

Mit dem Image Künstlerfreundlichen Stadt, findet Verpiss dich, Verstandnis bei den Gerichten und Politiker .
Man ist einfach nicht bereit die Angelegenheit im Zusammenhang der Kunstfreiheitsgarantie sehen zu müssen.
Verkaufen ist Verkaufen und damit Basta.
Und so erfindet man die Formel eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde, eine Rechtsfindung zur Kunstfreiheit überflüssig mache.

anders hat sich die Rechtsfrage weiterentwickelt, wo das Bundesverwaltungsgericht 1979 die verhängnisvolle Weichenstellung etablierte, der Kunst nicht erlaubt werden Muss sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu Betätigen.

Gilt heute die Feststellung.
Die das BVerwG, 04.07.1996 (Az.: 11 B 23/96)
Dezember 1986 - BVerwG 7 B 144.86 - [Buchholz 407.5 Straßengesetze der Länder art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat.
zusammenfassung:
Ergibt die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer noch das Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtigt, so besteht in aller Regel ein Anspruch auf Erlaubniserteilung.

Wo die Stadt Köln oder Düsseldorf immer noch der Meinung ist
dass der Anspruch auf Erlaubniserteilung, als Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden muß.

Danke für die Geduld
bis hier gelesen zu haben .

Günther Rupp

 

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Beiträge zu diesem Thema

die richtigen Wörter im Kopp. die Falschen auf'm Papier
Rupp -- Mi, 27.6.2007, 00:50
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Michael -- Mi, 27.6.2007, 10:36
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Julian von Heyl -- Mi, 27.6.2007, 11:05