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> Falsche Version, hier die Richtige:
> "Sollte das technische Equipment des Fotografen ohne sein
> Verschulden
> ausfallen, beschädigt sein oder fehlerhaft arbeiten, bzw. die
> produzierten Fotos fehlerhaft oder beschädigt sind und/oder die
> Bildergebnisse nicht den Vorstellungen des Auftraggebers
> ensprechen, kann der Fotograf nicht haftbar gemacht werden, noch
> kann er zu Ersatzleistungen herangezogen werden. Dies gilt auch
> bei Verlust des Bildmaterials. Das oben vereinbarte Honorar ist
> trotzdem an den Fotografen zu zahlen."
Da würde ich doch in aller Kürze schreiben: "Wenn die Bilder gleich welcher Gründe Scheiße sind oder ich wg. Vollgesoffenheit nicht erscheine, zahlt der Kunde trotzdem meinen Deckel gleich, welcher Höhe, das ist ganz egal."
Grüße, Olsen