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> Wenn laut amtlichem Regelwerk nur dann großgeschrieben werden
> darf, wenn der substantivische Charakter deutlich gemacht werden
> soll ...
Wie Julian bereits anmerkte, ist die 'amtliche' Regel schwammig formuliert: "Wenn der Schreibende zum Ausdruck bringen will, dass das Zahladjektiv substantivisch gebraucht ist, kann er es nach § 57(1) auch großschreiben."
Es sagt: Wenn er will, kann er. Es sagt nicht: Nur wenn ein substantivischer Charakter vorliegt, darf er.
Zu erklären ist die Einführung der Regel ganz anders: Man hat mit der Reform so viele unsinnige Großschreibungen eingeführt (der Einzelne, im Übrigen, des Öfteren), daß man, dieser Logik folgend und wahrscheinlich nach einigen Diskussionen in den Gremien, gar nicht anders konnte, als auch diese Regel einzuführen, wenn man nicht die anderen neuen Großschreibungen aufgeben wollte. Denn man kann nicht "den Einzelnen" vorschreiben, aber behaupten, "der andere" sei etwas gänzlich anderes.
Man dachte, man vereinfache, aber man überblickte kaum, was man tat. Diesen undurchdachten Unsinn nennt man neue Rechtschreibung.
Nach alter Rechtschreibung war von folgenden Schreibweisen nur eine richtig. Nach neuer Rechtschreibung ist von folgenden Schreibweisen nur eine falsch. Das setzt zwar das Risiko herab, einen Fehler angekreidet zu bekommen -- zumal die Deutschlehrer angesichts dieses Durcheinanders und im Zuge langjähriger Übergangsregelungen selbst verwirrt sind --, aber es verhindert jegliches Verständnis für den Sinn der Groß- und Kleinschreibung:
Er hat in vielem recht, aber nicht in allem.
Er hat in Vielem Recht, aber nicht in Allem.
Er hat in Vielem Recht, aber nicht in allem.
Er hat in Vielem recht, aber nicht in allem.
Er hat in vielem Recht, aber nicht in allem.