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Plural-Akronyme und der Plural: AGB oder AGBs? FAQ oder FAQs?

plural-akronyme.jpgBei dieser Frage besteht Uneinigkeit: Schreibt man AGB oder AGBs? FAQ oder FAQs? Hilfesuchende und Hilfsbedürftige findet man reichlich – doch vermeintliche Antworten sind meist nur halb durchdacht oder unvollständig. Die Deklination dieser im doppelten Sinne besonderen Vertreter der Abkürzungen hat durchaus ihre Tücken. Hier der Versuch, es auf den Punkt zu bringen.

Akronyme sind Abkürzungen, die aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildet werden. Das können zusammengesetzte Wörter (Atomkraftwerk = AKW) oder Wortgruppen (elektronische Datenverarbeitung = EDV) sein. Auf weitere Besonderheiten wird im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen.

In der Regel wird der Plural dieser (meist) in Großbuchstaben geschriebenen Wortneubildungen mit einem (fakultativen) Plural-s markiert; die grammatischen Eigenschaften solcher Wörter sind unabhängig von denen des zugrunde liegenden Ausdrucks. Falsch ist somit die Verwendung einer auf das Grundwort zurückgehenden abweichenden Endung (AKWe) oder gar eines Apostrophs (AKW’s).

Verbreiten sich derartige Wörter, wird zugunsten der Lesbarkeit oft auch die Kleinschreibung üblich – meist neben der normalen Akronymgroßschreibung. Beispiel: LKW / Lkw.

Wörter wie LKW oder AKW findet man im Duden. Auch das Wort FAQ findet sich, das Wort AGB dagegen nicht. Hier wird dann tendenziell das Plural-s als fakultativ (AKW) oder sogar selten (LKW / Lkw) verzeichnet. Ähnliches gilt für das Genitiv-s. Beim Ufo / UFO wiederum verlangt der Duden ein Plural-s. Der Wahrig sieht es teilweise dann doch etwas anders (so etwa bei der Pluralendung von LKW: nur Lkws / LKWs), kennt AGB allerdings ebenfalls nicht. Das befriedigt insgesamt wenig und man wünscht sich etwas, an das man sich halten kann. Grundsätzlich gilt: Wenn man ein Plural- oder Genitiv-s setzt, macht man in der Regel nichts falsch. Doch keine Regel, wo keine Ausnahme ist.

Abkürzungen im Plural (Plural-Akronyme): Wenn man es mit Akronymen zu tun hat, die auf eine Wortgruppe oder eine Wortzusammensetzung zurückgehen, die ihrerseits bereits im Plural steht, dann sieht es anders aus. Beim Wort LKW ist die Besonderheit, dass das zugrunde liegende zusammengesetzte Wort im Singular und im Plural gleich lautet. AGB und FAQ dagegen gibt es im Singular schlicht nicht. Es ist deshalb zu kurz gegriffen, wenn man derartige Plural-Akronyme bezüglich ihrer grammatischen Eigenschaften als normale Akronyme betrachtet. Genauso, wie es nicht befriedigt, wenn man sich bei mittlerweile verbreiteten Wörtern jeweils nur auf die Gepflogenheiten einer Fachsprache beruft.

Im Singular ergibt das Plural-s keinen Sinn: Wenn ein Unternehmen AGB hat oder eine Website FAQ zur Verfügung stellt, dann steht auch kein Plural-s. Für dieses gibt es keinen Grund. Zwar handelt es sich tatsächlich um eine Wortneubildung, deren grammatikalische Eigenschaften man nicht auf die des Grundworts zurückführen kann – allerdings gibt es eben schlicht keine AGB oder FAQ in der Einzahl und es ist der Sprache nicht fremd, dass Substantive nur im Plural existieren: Ferien, Kosten, Leute, Röteln (derartige Wörter nennt man Pluraliatantum; Mehrzahl auch: Pluraletantums, Einzahl: Pluraletantum). Sinnvoll ist bei derartigen Akronymen nur die Schreibung ohne Plural-s. Man kann Plural-Akronyme, wenn man möchte und Spaß an wohlklingenden Komposita hat, auch als »Pluraletantumakronyme« bezeichnen; ihre grammatischen Eigenschaften sind allerdings nicht vergleichbar, wie in der Folge deutlich wird. Zu einem Plural-s bei den nur im Plural möglichen Akronymen AGB und FAQ neigt man vielleicht auch deshalb, weil es sich um Feminina handelt – der bestimmte Artikel die steht hier aber gerade nicht für die Mehrzahl einer zugrunde liegenden Singularform des Akronyms (die existiert nicht), sondern bereits für die Abkürzung im obligatorischen Plural. Auch aus phonetischen Gesichtspunkten ergibt sich hier nichts anderes.

Der doppelte Plural: Allerdings sieht es im Plural anders aus – nämlich im »doppelten« Plural. Wenn mehrere Unternehmen AGBs haben, kann man diese miteinander vergleichen. Dann spricht man eben von mehreren AGBs verschiedener Unternehmen oder den FAQs auf verschiedenen Websites. Herkömmliche Pluraliatantum können keinen Plural bilden – aber wenn in der Sprache eine Wortneubildung zur Verfügung steht, die sowohl im Singular als auch im Plural stehen kann, dann gibt es aus sprachlicher Sicht prinzipiell keinen Grund, das Plural-s nicht zu verwenden (auch, wenn der zugrunde liegende Begriff selbst gar keinen Plural bilden kann). Es handelt sich also um Abkürzungen im Plural, die die Fähigkeit genießen, zusätzlich einen Plural im doppelten Sinne zu bezeichnen. Eine Möglichkeit mehr, das Gemeinte grammatisch zu markieren.

Verwirrend: Der Duden etwa verordnet den FAQ ein nicht fakultatives Plural-s. Fraglich ist hier, welcher Plural gemeint ist – die herkömmliche Benennung der Genitiv- und Pluralendung in Wörterbüchern reicht nicht aus, um eine eindeutige Verwendung bei besonderen Wortformen wie Plural-Akronymen zu kennzeichnen. Die Grundform lautet auch im Duden FAQ. Da FAQ aber immer einen Plural bezeichnen, darf man die im Duden verzeichnete Form FAQs also so verstehen: Nahezu jedes Internetportal sollte seinen Nutzern hilfreiche FAQs zur Verfügung stellen. Nicht: Die FAQs dieser Website waren mehr als dürftig. Eine Frage aus den FAQ einer Website ist ihrerseits keine FAQ, eine Geschäftsbedingung aus AGB keine AGB.

Zwingend ist das aber nicht: Man kann, so die Tendenz, allerdings auch auf das Plural-s verzichten, wenn AGBs oder FAQs im »doppelten Plural« verwendet werden. Das hat sich im Sprachgebrauch für den (einfachen) Plural von Singular-Akronymen verbreitet – und es spricht nichts dafür, Plural-Akronyme hier grundsätzlich anders zu behandeln. Auch bei normalen Akronymen kennzeichnet man den Plural bereits durch den Artikel oder den Satzzusammenhang in vielen Fällen ausreichend. Ein Grund, weshalb man auf das Plural-s bei Akronymen oft verzichtet: der LKW, die LKW. Ausnahme: Deckt sich der Plural und der Singular des bestimmten Artikels die (also bei Feminina), dann setzt man das Plural-s in der Regel auch bei Akronymen, um Verwechslungen zu vermeiden (die AG / die AGs). Da das für die hier behandelten Plural-Akronyme (die AGB, die FAQ) ebenfalls gilt, kann man hierin allerdings eine weitere Legitimation für ein Plural-s sehen:

Die anwesenden Gesellschafter überarbeiten ihre AGB (die gemeinsamen AGB).
Die anwesenden Gesellschafter überarbeiten ihre AGBs (die AGBs ihrer unterschiedlichen Unternehmen).

Am Rande: Das »Große Wörterbuch der deutschen Sprache« aus dem Dudenverlag wurde in der aktuellen 4. Auflage (nur elektronisch erschienen) um das Lemma »AGBs« ergänzt und bewertet diese Schreibung nüchtern als umgangssprachliche Variante von »AGB«. Eine wenig dienliche Manifestierung einer Falschschreibung.

Und dann wäre da noch die Fachsprache: In der Fachsprache, etwa in der Juristerei, ist dagegen die endungslose Verwendung von Akronymen üblich: die AGB der Unternehmen. Das gilt auch für das Genitiv-s. Abkürzungen gelten hier als unveränderliche Begriffe. Rückschlüsse für den allgemeinen Sprachgebrauch sollte man hieraus allerdings nicht ohne Weiteres ziehen. Bei AGB handelt es sich etwa um ein Wort, das bereits seit langem Einzug in die normale Sprache gehalten hat. Hier müssen sich ursprünglich in einer Fachsprache entstandene Wörter den herkömmlichen grammatischen Regeln stellen.

Für das Genitiv-s gilt: Tendenziell, wenn man den Sprachgebrauch betrachtet oder Wörterbücher aufschlägt, bilden Akronyme eher kein Genitiv-s. Man kann, muss es aber nicht setzen und die Wörterbücher tendieren dazu, es wegzulassen. Satzzusammenhang oder Artikel weisen in der Regel schon deutlich auf den gemeinten Kasus hin. Anderes gilt auch nicht für Pluraliatantum, die als Pluralwörter keine Genitivendung kennen (wegen der Leute) und damit bereits in der Grundform bei der Genitivendung dem Plural normaler Substantive entsprechen, die ebenfalls keine Genitivmarkierung erhalten (wegen der Bälle). Auch in den Fachsprachen ist das Genitiv-s tendenziell nicht zu finden (die Paragrafen des BGB). Aufgrund der unabhängigen grammatischen Eigenschaften von Akronymen findet sich im normalen Sprachgebrauch jedoch kein Grund für eine generelle Regel, die eine Genitiv-Endung ausschließt. Weder für Akronyme, die einen Singular kennen, noch für solche, die nur in einer Plural-Grundform existieren. Es erscheint insgesamt wenig überzeugend, Einzelregelungen zu erschaffen (wenn diese nicht durch den Sprachgebrauch oder in der Fachsprache gefestigt wurden). Der Duden spendiert dem UFO / Ufo und dem LKW (und den meisten anderen Akronymen) ein fakultatives Genitiv-s, etwa dem GAU (größter anzunehmender Unfall) weist er es jedoch zwingend zu. Für FAQ schließt er es ganz aus (hier scheint von einem Femininum im Singular ausgegangen zu werden). Überzeugender erscheint: Man kann auch »wegen der AGBs« oder »wegen der FAQs« schreiben (Einschränkung folgt; auch hier muss man den "doppelten Plural" unterscheiden) – kann aber auch getrost darauf verzichten, ein Genitiv-s selektiv als verbindlich anzusehen (wegen des GAU verloren viele Menschen ihr Zuhause). Meist dürfte man hiermit auch die elegantere Variante gewählt haben, da regelmäßig der Genitiv durch Artikel und Satzzusammenhang bereits deutlich markiert wird und Akronyme mithin Verkürzungen sind und in dieser Eigenschaft sinnvollerweise nicht uneingeschränkt herkömmlichen grammatischen Regeln folgen müssen. Bei Plural-Akronymen (im einfachen Plural) spricht zusätzlich deren bereits aufgezeigte Verwandtschaft mit echten Pluraliatantum und herkömmlichen Substantiven im Plural (beide ohne Genitivmarkierung) dafür, auf ein Genitiv-s zu verzichten. Da eine Plural-Markierung im Genitiv nicht wegfällt (»wegen der Bikes«), würde man bei Pluralakronymen im doppelten Plural dagegen das Plural-s (welches dann eben kein Genitiv-s darstellt) beibehalten. Auch feminine Substantive im Singular erhalten keine abweichende Genitivendung (wegen der Bedingung; wegen der Frage).

Wie man sieht, ist die Sache also tatsächlich nicht eindeutig. Ob AGBs oder AGB, ist keine einschichtige Frage, die Dumm und Schlau auf den ersten Blick voneinander scheidet. Sondern eine Frage der jeweiligen Verwendung, allgemeiner grammatischer Grundsätze und des Sprachgebrauchs. Solange man den Apostroph nicht in Betracht zieht (das weist einen in den meisten Fällen gerade nicht als Sprachkenner aus), macht man nichts falsch, wenn man ein Plural-s auch bei Plural-Akronymen setzt. Aber bitte nur, wenn das Plural-Akronym mehrere seiner Gattung bezeichnen soll.

Ruwen Schwerin am 09.02.12 | Kommentare (14) | Visits: 10701

Rubrik Sprach|regeln:

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Kommentare

1  Stefanie Schwarz

Sehr geehrtes Team,

in ihrem überaus interessanten Beitrag befindet sich im allerletzten Absatz in der vierten Zeile am Ende ein Artikel-Fehler. "Apostroph" ist "männlich" und nicht "sächlich", also heißt es "der Apostroph".

Ich hoffe, einen kleinen Beitrag geleistet haben zu können
und sende
freundliche Grüße
Stefanie Schwarz

Geschrieben von Stefanie Schwarz am February 9, 2012 2:20 PM

2  Julian von Heyl

@Stefanie Schwarz: Schon ausgebessert, danke!

Geschrieben von Julian von Heyl am February 9, 2012 2:26 PM

3  Ivan Panchenko

Zwei Anregungen:

1. Der "doppelte Plural" ist mir ein obskurer Numerus. Sehen wir es doch lieber so, dass Akronyme wie "AGB" oder "FAQ" nicht nur für allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. häufig gestellte Fragen, sondern auch für deren Ansammlung stehen können. Dies führt dazu, dass sie auch im Singular (oder undekliniert) gebraucht werden:

"Zuckerberg nimmt AGB-Änderung zurück" (chip.de)

"Klausel in der AGB ist unwirksam" (123recht.net)

"Parallel verfasste er dieses Buch, welches sich - mit 280 Seiten - wie ein überaus umfangreiches und verständlich geschriebenes FAQ [...] zu Wikipedia liest." (derstandard.at)

"Schnelle Info zum Nachlesen gibt´s im FAQ, das ständig ergänzt und erweitert wird." (pressetext.com)

"AGBs"/"FAQs" (oder einfach "AGB"/"FAQ") ist dann ein ganz gewöhnlicher Plural.

Der Online-Duden kennt "FAQ" auch im Singular: http://www.duden.de/rechtschreibung/FAQ

Gelegentlich wird "FAQL" für "FAQ-Liste" verwendet.

2. "AGBs" im Sinne von "allgemeine Geschäftsbedingungen" ist nicht unsinnig. Mit dem "s" wird - wie in anderen Abkürzungen - ein Plural signalisiert, das "AGB" davor ist dann schlicht der Stamm und nicht wieder ein Plural. Es tragen ja auch Pluraliatantum entsprechende Pluralmorpheme. In den FAQ des Duden-Shops fand ich die folgende Passage:

"Sie müssen nun noch den AGBs zustimmen."

(Man kann nun darüber spekulieren, ob es ein Versehen war oder ob der Duden nichts gegen die Form hat.) Das Gleiche gilt für "FAQs", vgl.:

"Im Folgenden haben wir Antworten auf häufig gestellt Fragen (FAQs) für Sie zusammengestellt." (denic.de)

"Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions, FAQs) zum Online-Datenschutzhinweis von Intel®" (intel.de)

Geschrieben von Ivan Panchenko am August 1, 2013 1:25 PM

4  Ruwen Schwerin

Mit AGB und FAQ bezeichnet man eine Ansammlung (von Bedingungen / Fragen und Antworten) – es handelt sich ja gerade um besondere Pluralformen. Es erschließt sich mir nicht, weshalb ein „doppelter“ Plural obskur sein sollte. Die gewählte Beschreibung soll, wie ausgeführt, der Verdeutlichung dienen, dass diese Akronymwörter auf Begriffe im Plural zurückgehen. Akronyme sind Wortbildungen eigener Art.

Im ersten Beispiel (chip.de) zitieren Sie eine (bei Überschriften und Schlagzeilen übliche) Verkürzung, wobei das Kompositum auf „-Änderung“ endet und dieser letzte Bestandteil dann das Genus (und Numerus) bestimmt: die AGB-Änderung. Das Zitat passt somit nicht in die Reihe.

Die anderen Zitate zeigen einen abweichenden Gebrauch auf, durch welchen den genannten Akronymen der Singular zugewiesen wird, samt (beliebiger) Genera: „die AGB“ und „das FAQ“. Das dürfte der Kern Ihrer Ausführungen im ersten Punkt sein. „AGB“ und „FAQ“ als Pluralwörter zu betrachten, wird meiner Beobachtung nach (völlig zu Recht) aber nicht infrage gestellt – dem Falschgebrauch auf Computer-, Rechts- oder Nachrichtenportalen würde ich jedenfalls nur begrenzte Aussagekraft zusprechen. Eine beispielhafte Google-Suche nach „in der AGB“ ergibt zwar viele Treffer – ein großer Teil dürfte aber auf (dann oft falsch geschriebene) Zusammensetzungen (z. B. „AGB-Passage“) oder auf abweichende Akronyme (z. B. Arbeitsgemeinschaft der Brüdergemeinden) verweisen.

Dieser teilweise belegbare Gebrauch im Singular ist dennoch bemerkenswert – lässt sich aber vermutlich weitgehend auf Unsicherheiten beim richtigen Gebrauch des Genus und Kasus dieser besonderen Pluralwörter zurückführen (zumal sie auf Feminina zurückgehen).

Ihr Verweis auf den Online-Duden hat insoweit meines Erachtens ebenfalls nur begrenzte Aussagekraft, da die herkömmlichen Kategorien einen doppelten Plural gar nicht abbilden können – Ihre beiden Zitate zum Gebrauch von „FAQ“ im Singular wären dann ebenfalls falsch: es müsste „(...) verständlich geschriebene FAQ (...)“ und „(...) in der FAQ (...)“ heißen. Dass durch den Eintrag im Online-Duden der Gebrauch belegt oder legitimiert wird, den Sie zu erkennen meinen, ergibt sich meiner Ansicht nach ebenfalls nicht. Zwar wäre der Dativ „Singular“ in der unter „Grammatik“ abgebildeten Tabelle falsch (bei den anderen Genera lässt sich nicht ablesen, welche Einordnung der Duden vornehmen möchte) – ich unterstelle aber, dass die „Wortmeldung“ des Duden hier nicht zwingend durchdacht ist und das Akronym in ein Standard-Template eingegliedert wurde, in das es nicht passt. Man hätte auch ein Template für Pluralwörter wählen und die beiden denkbaren Pluralformen erläutern können. Bei „AGB“ scheint man sich hier lieber noch zurückzuhalten.

Einen ganz gewöhnlichen Plural, wie Sie schreiben, kann man jedenfalls in keinem Fall erkennen. Das belegen Sie mit Ihren Zitaten meiner Ansicht nach sogar noch zusätzlich. Außerdem: Würde man „die AGB“ als Singular betrachten, müsste es etwa auch „das ist in unserer AGB geregelt“ heißen. Dann wäre diesem Akronym jedoch eine der beliebtesten Möglichkeiten zum Falschgebrauch geraubt, da „das ist in unserer AGBs geregelt“ dann wohl doch niemand mehr schreiben würde (siehe dazu auch den vorletzten Absatz dieses Kommentars).

Zu Ihrem zweiten Punkt:

Der Duden hat in der neusten (4.) Auflage des „Großen Wörterbuchs der deutschen Sprache“ (nur elektronisch erschienen), wie im Artikel ausgeführt, die eigene Einordnung von „AGBs“ bereits kundgetan: es handele sich um eine umgangssprachliche Variante von AGB. Da der Duden sich sicher nicht als Vorreiter im Bereich der Umgangssprache hervortun möchte, dürfte die genannte Passage im Duden-Shop wohl kaum bewusst verwendet werden; vielleicht ist sie schlicht ein nicht entdecktes Überbleibsel aus der zugrunde liegenden Shopsoftware.

Pluraliatantum kennen in der Regel gerade keine abweichenden Pluralbildungen, denn ihnen ist ein (meist obligatorisches) Pluralmorphem schon eigen, während sie sich syntaktisch wie andere Pluralformen verhalten (s. Artikel). Insoweit ist dieser Umstand auch unabhängig vom Wortstamm, denn ein Akronym wird aus dem zugrunde liegenden Begriff gebildet und erst dann je nach Verwendung dekliniert. Ein standardmäßiges Pluralmorphem (-s) für Akronyme der beschriebenen Art wäre nicht konstruktiv, zumal dann die undeklinierte Form „AGB“ konsequenterweise wegfallen müsste.

Den meiner Ansicht nach passenden Gebrauch der genannten Akronyme habe ich im Beitrag beschrieben. Ihre weiteren Zitate zeigen, das ist erklärterweise die Intention des Artikels, dass der falsche, zumindest aber unreflektierte Gebrauch der genannten Akronyme durchaus üblich und verbreitet ist. Auch der Duden ist dagegen offensichtlich nicht gefeit.

Geschrieben von Ruwen Schwerin am August 7, 2013 11:58 PM

5  Ruwen Schwerin

Eine Ergänzung:

Die Ausführungen und Ideen zum „doppelten Plural“ bei Pluralakronymen sollen vorrangig der Anregung zum reflektierten Gebrauch derselben dienen. Regeln zu setzen vermag ich nicht, auch wenn es in diesem Fall durchaus verlocken würde. Immerhin aber traut man sich sogar schon, meine Ausführungen als Regel zu präsentieren – ohne Benennung einer Quelle, wie es im Deutschblog von PONS eindrucksvoll aufgezeigt wird. Wenn man Pluralakronyme in der Praxis in dieser Weise verwendet, dürfte man sich leider gegenüber manchem unverändert des Falschgebrauchs verdächtig machen, da es offizielle Regeln hierzu nicht gibt; anderen wiederum dürfte die genaue Herleitung nach wie vor schlicht verborgen bleiben ("AGB’s" lassen grüßen). Bei jeder Verwendung wird man diese kaum erläutern wollen – obige Ausführungen können, wenn gewünscht und als schlüssig empfunden, jedoch gerne als Referenz benannt werden.

Trotz der fehlenden festen Grundlage für den derartigen Gebrauch, vielleicht auch gerade deswegen, spricht meiner Ansicht nach vieles dafür: Wenn ein Akronym auf einen Begriff im Plural zurückgeht, dann folgt es anderen Regeln als herkömmliche Akronyme, da es sich im Satzzusammenhang dem ursprünglichem Begriff anpasst. Akronyme sind letztlich Wortschöpfungen, die als Kurzwörter einem effizienten Sprachgebrauch dienen – sie aus den ursprünglichen semantischen Bezügen herauszulösen, dafür besteht keine mir ersichtliche Berechtigung. Trotz dieser speziellen Gattung kann man sich jedoch unverändert an die (wenigen und oft unklaren) Regeln halten, die man für Akronyme überhaupt allgemein definieren kann (hier sei auf die Ausführungen zum Genitiv-s im Beitrag oben verwiesen).

Die Verwendung eines „doppelte Plurals“ in diesem Zusammenhang fällt zwar aus der Reihe, liegt aber nicht so fern, wie man meinen könnte: Herkömmliche Pluraliatantum verhalten sich hier anders, da sie auf Begriffe zurückgehen, die logisch keinen „singularfähigen“ Bezug haben können. Am Beispiel „Elter“ (zu „Eltern“) wird deutlich, dass man zwar fachsprachlich Bedarf zur Bezugnahme auf einen Teil einer Einheit haben kann, im normalen Sprachgebrauch erlauben Pluraletantum (Pluralwörter) aber in der Regel keine Aufspaltung. Man kann mit "Eltern" zwar auch mehrere Elternpaare bezeichnen, eine (zusätzliche) Pluralmarkierung ist hier aber bei herkömmlichen Pluraletantum der Sprache nicht eigen. Die Bildung eines Kurzworts für eine Ansammlung oder einen Komplex – genau das liegt den Bildungen AGB und FAQ zugrunde – erlaubt jedoch unproblematisch die Abgrenzung eines dieser Gebilde von anderen. Deshalb ergibt es durchaus Sinn, solchen Akronymen hier besondere Eigenschaften zuzuerkennen:

1. Zugrunde liegender Begriff: „allgemeine Geschäftsbedingungen“
2. Bildung eines Kurzworts: „AGB“
3. Einordnung als Pluralwort: „die AGB / wegen der AGB“
3. Bezeichnung mehrerer, einzelner AGB im Satzzusammenhang: „zwei AGBs vergleichen / wegen der beiden AGBs“

Die Schriftsprache kann und muss es nicht leisten, dass alles völlig unmissverständlich zu Papier gebracht werden kann. Vieles ergibt sich nur aus dem Zusammenhang, was auch die zusätzliche Pluralendung von Pluralakronymen grundsätzlich verzichtbar macht. Wenn sich solch eine Möglichkeit aber ergibt, zumal die Bildung „AGBs“ ansonsten schlicht für einen Falschgebrauch reserviert wäre, dann verlockt es geradezu, einmal Sprachschöpfer zu spielen. Die Sprache wird ein kleines Stück reicher, wenn man auch Randerscheinungen rechtzeitig Aufmerksamkeit widmet.

Da es nur wenige, meiner Beobachtung nach tatsächlich nur zwei verbreitete Akronyme dieser Art gibt, könnte man eine beschränkte praktische Relevanz erkennen. Vielleicht ist das auch ein Grund, warum unter anderem der Duden diese besonderen Wörter so vernachlässigt bzw. nur nach und nach halbherzig Stellung bezieht. Andererseits handelt es sich um besonders häufig verwendete Akronyme, die zum aktiven Wortschatz der meisten Deutschen zählen dürften. Als ein weiteres dieser Akronyme könnte man etwa BENELUX (von: „die Beneluxstaaten“) benennen, wobei hier der doppelte Plural keinen Sinn ergibt. Weitere Nennungen derartiger Akronyme in Kommentaren sind sehr willkommen.

Die wesentliche Besonderheit des „doppelten Plurals“ bei Akronymen konzentriert sich letztlich darauf, dass bereits die Grundform Pluralkongruenz erfordert, die identisch mit der ist, die wiederum das Akronym mit Pluralmarkierung bedingt. Ein Plural-s markiert hier also nur den Bezug. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Frequently asked questions“ haben es gerade wegen ihrer Bezugnahme auf eine Ansammlung vollbracht, die begriffliche Grundlage für besondere Akronyme zu legen. Möchte man einen Bestandteil benennen, hat man die Möglichkeit, auf einen Teilbegriff zurückzugreifen (Klausel, Bedingung, Regelung. Paragraf, Frage), der keine Wünsche offenlässt. Bei normalen Pluraletantum ist das aufgrund ihrer Herkunft in der Regel aufwendiger, da entweder Komposita notwenig werden (der Elternteil) oder zur Verfügung stehende Alternativbegriffe unpassend, nicht wie gewünscht neutral oder zu spezifisch sein können (Erzeuger, Zeuger, Vater, Mutter, Stammvater). Somit ergibt sich eine zugegebenermaßen praktisch nicht hochgradig relevante Möglichkeit, einen Bedeutungsunterschied zu bezeichnen, die es bei sprachgeschichtlich jungen und linguistisch weniger sensiblen Wortschöpfungen wie Akronymen meines Erachtens trotz der nicht von der Hand zu weisenden grammatikalischen Wagnis durchaus verdient hätte, sich durchzusetzen.

Geschrieben von Ruwen Schwerin am August 11, 2013 12:17 AM

6  Ein Leser

Sehr erhellender Artikel, dem es gut stünde, wenn im Abschnitt "Der doppelte Plural:" das gruselige falsche Komma vor dem "als" getilgt würde: "die sowohl im Singular, als auch im Plural stehen kann".

Geschrieben von Ein Leser am December 8, 2013 11:26 AM

7  Julian von Heyl

@Ein Leser: Erledigt, herzlichen Dank!

Geschrieben von Julian von Heyl am December 8, 2013 11:43 AM

8  OV

Die Allgemeine Geschäfts"B"edingung gibt es genauso wie die Allgemeinen Geschäfts"B"edingungen. Warum sollte Singular nicht möglich sein? Gibt es nur eine, kann kein Plural zur Anwendung kommen. Zwar wird das eher die Ausnahme als die Regel sein, dennoch kommt es vor und ist daher nicht - wie behauptet - schlicht nicht existent.

Geschrieben von OV am June 24, 2014 11:16 AM

9  Ruwen Schwerin

Zur ausgeschriebenen Form „allgemeine Geschäftsbedingungen“:

https://www.korrekturen.de/beliebte_fehler/agbs.shtml

„(…) Die oft zu sehende Schreibweise „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ mit großem A ist im Übrigen nicht korrekt: Aus dem großen A in der Abkürzung AGB folgt nicht, dass auch die ausgeschriebene Form großgeschrieben wird. (…)“

Zur „allgemeinen Geschäftsbedingung“:

Das Akronym „AGB“ geht zurück auf „allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne vorformulierter Vertragsbedingungen als Gesamtheit. Es handelt sich bei dem Akronym um ein mit diesem Inhalt belegtes Wort, das Einzug in den normalen Sprachgebrauch gehalten hat. Die Anzahl der einzelnen Bedingungen (übliche Bezeichnungen: Regelungen, Bestimmungen, Klauseln, Ziffern oder Paragrafen) in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dabei nicht maßgeblich.

Auch einzelne Bedingung aus AGB können im rechtlichen Sinne als „allgemein“ (Bedeutung: „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“) bezeichnet werden. Es ist meiner Beobachtung nach jedoch nur wenig verbreitet, eine einzelne Klausel aus AGB ihrerseits als „allgemeine Geschäftsbedingung“ zu bezeichnen („eine Klausel der AGB“). Über eine Google-Recherche finden sich jedoch vereinzelt Belege (die auch Belege für einen Falschgebrauch der Pluralform beinhalten) und auch im juristischen Kontext ist die Verwendung teilweise zu beobachten: „(…) ob die vertragliche Bestimmung über die zehnjährige Laufzeit eine allgemeine Geschäftsbedingung ist. (…)“ (LG Berlin, Urteil vom 23.1.1996 - 7 S 67/95). Daneben ist die Großschreibung von „allgemeine“, neben der üblichen Kleinschreibung, auch im juristischen Bereich teilweise verbreitet; vornehmlich bei Mehrzahl-, teilweise aber auch bei Singularbezug.

AGB in ihrer Gesamtheit als „allgemeine Geschäftsbedingung“ zu bezeichnen, wenn diese nur eine einzige Bedingung enthalten – soweit dies in der Praxis überhaupt relevant ist –, ergibt aus den oben genannten Gründen keinen Sinn.

Nicht üblich und meiner Ansicht nach falsch ist – wie im Beitrag oben ausgeführt – jedoch die Bezeichnung „allgemeine Geschäftsbedingung“ für eine Gesamtheit an Bedingungen in Form von Vertragsbedingungen. Diesbezügliche Belege dürften auf Unsicherheiten hinsichtlich des Genus und Numerus des Begriffs „allgemeine Geschäftsbedingungen“ und allgemein auf Unsicherheiten beim Gebrauch von Akronymen zurückzuführen sein.

Unabhängig von Varianten bei den Langformen erscheint es jedenfalls wenig sinnvoll, für eine einzelne Regelung aus AGB ebenfalls das Akronym „AGB“ zu verwenden, weil dieses schon mit der oben benannten Bedeutung „Vertragsbedingungen“ belegt ist. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – und Akronyme zeichnet gerade aus, dass ihnen (als Kurzwörtern) eine feste Bedeutung zugeordnet wird.

In diesem Sinne sind auch die Ausführungen im Artikel zu verstehen: Das Substantiv und Akronym AGB für „allgemeine Geschäftsbedingungen“ steht für eine Gesamtheit von Vertragsbedingungen und existiert im Singular nicht. Dass Geschäftsbedingungen einzelne Klauseln enthalten, die man ihrerseits als „allgemeine Geschäftsbedingung“ bezeichnen kann, hat keine Auswirkung auf die Verwendung des Akronyms AGB.

Geschrieben von Ruwen Schwerin am July 10, 2014 12:10 PM

10  me

Ich handhabe Akronyme folgendermaßen: werden sie ausbuchstabiert, wird keine Flektion vorgenommen: weger der AGB, lies die AGB, die AGB der beiden Unternehmen unterscheiden sich kaum voneinander; in letzterem Fall (Plural von Pluraliatantum und Artverwandten) würde ich allerdings immer ein „jeweilig“ davorsetzen: die jeweiligen AGB der beiden Unternehmen, um keinen „doppelten Plural“ zu verwenden (für mich gibt es einen solchen nicht).
Bei als Wort artikulierten Akronymen verfahre ich, als wären es keine, sondern eigenständige Wörter: des Ufos, die Ufos, der Ufos.

Geschrieben von me am June 20, 2015 6:10 PM

11  gize

Sehr geehrter Herr Schwerin,

in folgendem Abschnitt der Kommentare (Pkt. 5, Abs. 3) befindet sich ein grammatikalischer Fehler. Ich denke, es muss "in der Regel" heißen :)

...normalen Sprachgebrauch erlauben Pluraletantum (Pluralwörter) aber im der Regel keine Aufspaltung...

Geschrieben von gize am January 26, 2016 2:57 PM

12  Ruwen Schwerin

Ah, der Tippfehler findet sich in einem meiner ergänzenden Kommentare. Hatte ich überlesen und erfolglos im Beitrag selbst gesucht. Danke, ist korrigiert!

Herzliche Grüße
Ruwen Schwerin

Geschrieben von Ruwen Schwerin am February 13, 2016 9:35 PM

13  Ivan

Worauf ich eigentlich hinauswollte: »FAQ« wird nicht nur im Plural für »frequently asked questions« gebraucht, sondern auch im Singular in der Bedeutung ›Zusammenstellung häufig gestellter Fragen‹. Für mehrere FAQ-Zusammenstellungen ist entsprechend »FAQs« möglich, das ist aber kein doppelter Plural. Einen doppelten Plural gibt es nicht; wenn zwei Unternehmen jeweils mehrere Praktika ausschreiben, sagt man nicht »Praktikas«, sondern immer noch »Praktika«. Zum Vergleich: Im Russischen ist чипс (čips), obwohl von der englischen Pluralform »chips« stammend, eine Singularform, im Plural sagt man чипсы (čipsy).

Sie schreiben: »[I]ch unterstelle […], dass die ›Wortmeldung‹ des Duden hier nicht zwingend durchdacht ist und das Akronym in ein Standard-Template eingegliedert wurde, in das es nicht passt.«

In Duden online steht zur Bedeutung jedoch »Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen, häufig auftretenden Problemen […]« statt einfach »häufig gestellte Fragen«, das deutet auf den von mir angesprochenen Gebrauch hin. Siehe auch Merriam-Webster, dort sind zwei Bedeutungen angegeben (1. FAQ-Dokument, »check the FAQ«, 2. einzelne Frage in so einem Dokument, »a list of FAQs«).

»AGB« im Singular für eine AGB-Zusammenstellung ist aber tatsächlich eher als normwidrig zu bewerten, das stimmt. »AGBs« mag umgangssprachlich (so Duden) sein, aber auch wenn »Allgemeine Geschäftsbedingung« im Singular nicht gebräuchlich ist, könnte das theoretisch dennoch als Basis für die Abkürzung herhalten, die dann mit Plural-»s« gebraucht wird, man vergleiche das mit unikalen Morphemen wie »Brom-« in »Brombeere«. In Belles Lettres wird sogar so weit gegangen, dass »AGB« als typographische Sigle anerkannt, aber /unsere Agebe/ statt /unsere Agebes/ als mündlich falsch abgestempelt wird; dem schließe ich mich nicht an, wir sagen schließlich auch nicht »USAs«. (Unzutreffend ist auch, dass »Na« nicht abgekürzt ausgesprochen wird, es ist durchaus gängig, chemische Formeln wie CO₂ zeichenweise zu rezitieren.)

Apropos: In der Beliebte-Fehler-Sammlung ist derzeit zu lesen, die Schreibweise »Allgemeine Geschäftsbedingungen« mit großem A sei nicht korrekt. Das ist zumindest nicht aktuell, denn nach § 63 (2.2) kann der adjektivische Bestandteil »in fachsprachlich oder terminologisch gebrauchten Verbindungen« großgeschrieben werden. In der Tat wird das Adjektiv sowohl im deutschen BGB als auch im österreichischen KSchG großgeschrieben.

Geschrieben von Ivan am March 18, 2020 5:53 PM

14  Jan

Sehr nützlich der Artikel! Eine zusätzliche Frage bitte: Entschuldigung, wenn ich es übersehen habe, aber wie soll die Pluralform einer Abkürzung geschrieben werden, die bereits auf "S" endet. Beispiel: GS = Generationsstand. Generationsstände = GS’, GSs..? Danke für die Antwort im Voraus!

Geschrieben von Jan am August 26, 2020 10:42 AM

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